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Kehrichtheizkraftwerk
 
Annahmebedingungen
Bitte konsultieren Sie den Abfallkalender Ihrer Gemeinde. Sie erhalten damit einen umfassenden Überblick über die Entsorgung sämtlicher Abfälle.

Kläranlage, Kehrichtheizkraftwerk und Schlammverbrennung

01. Grundlagen
Die einschlägigen Gesetze, wie Umweltschutzgesetz (USG), Technische Verordnung über Abfälle (TVA), Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS), Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG), die gemeindeeigenen Abfallreglemente usw. sind von allen Abfallanlieferern einzuhalten.
02. Bedingungen für die Annahme von Abfällen
2.1   Siedlungsabfälle werden in der Regel nur aus dem Einzugsgebiet der Limeco, von Vertragsgemeinden und Betrieben mit einer entsprechenden Vereinbarung angenommen.
2.2 Bauabfälle direkt ab Baustellen werden nicht angenommen. Vorsortierte brennbare Bauabfälle werden nur angenommen, sofern zwischen Lieferant und Limeco eine spezielle Vereinbarung besteht.
2.3 Produktions- und spezifische Betriebsabfälle, die nicht den Siedlungsabfällen entsprechen, werden nur nach Rücksprache mit der Limeco angenommen.
2.4 Sonderabfälle, die der VVS unterstellt sind, werden nicht angenommen.
2.5 Die Kontrollorgane der Limeco sind befugt, angelieferte Abfälle zu untersuchen und ungeeignetes Abfallmaterial und wiederverwertbare Stoffe zurückzuweisen.
Die Limeco haftet nicht für Kosten, die durch Zurückweisung von Abfällen verursacht werden.
2.6 Kosten, die durch aussergewöhnliche Arbeitsaufwendungen, wie z.B. Aussortieren von Fremdstoffen (Metalle, Elektro-, Elektronikgeräte, Sonderabfälle etc.), entstehen, werden zu den üblichen Stundensätzen an den Verursacher in Rechnung gestellt.
2.7 Für Schäden, die durch Lieferungen nicht zulässiger Abfallstoffe entstehen, haftet der Abfalllieferant.
2.8 Die Sicherheitsbestimmungen der Limeco und Anweisungen des Personals sind zwingend einzuhalten, deren Missachtung kann ein Anlieferverbot zur Folge haben.
03. Annahmepreise und Annahmezeiten
3.1   Die Annahmepreise werden durch die Limeco festgelegt.
3.2 Die Annahmezeiten sind aus der Preisliste ersichtlich. Sie werden durch die Limeco festgelegt. Bei besonderen Ereignissen, wie Betriebsstörungen, Bränden, Überlastungen usw., können diese Zeiten geändert oder die Annahme ganz oder teilweise eingestellt werden.
04. Zur Verbrennung angenommen werden
1.1   Die täglichen Abfälle aus privaten Haushaltungen und entsprechende Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben.
4.2 Brennbare Bauabfälle
4.3 Produktionsabfälle aus Industrie und Gewerbe, die in ihrer Zusammensetzung der unter Art. 4.1. beschriebenen Abfallart entsprechen und nicht unter die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) fallen.
Grössere Monoladungen von Abfällen, wie z.B. Holz, Bitumen, Kunststoffe, Ölfilter etc., die den Betrieb beeinträchtigen können, werden nur nach vorangehender Rücksprache mit der Limeco angenommen.
4.4 Entwässertes Rechengut und Sandfangmaterial aus Kläranlagen
4.5 Klärschlamm aus Kläranlagen flüssig (3-10% TS, pumpbar) oder entwässert mit 20-30% Trockensubstanz (TS). Klärschlämme müssen absolut frei von jeglichen Fremdstoffen sein und werden nur nach telefonischer Rückfrage mit der Limeco angenommen. Mit einer aktuellen Klärschlammanalyse (per Fax ARA 01/745’64’78, Limeco 01/745’64’60) hat der Anlieferer den Nachweis zu erbringen, dass der Klärschlamm den gesetzlichen Bestimmungen (Klärschlammverordnung und VVS) entspricht. Für Klärschlämme mit erhöhtem Schwermetallgehalt hat der Lieferant vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kt. Zürich, Abt. Abfallwirtschaft und Betriebe eine Bewilligung zu erbringen.
Bei allen Klärschlammlieferungen werden durch das Limeco-Personal Materialproben entnommen.
05. Maximalabmessungen für brennbare Abfälle
5.1   Grosssperrgut:
Abfälle mit sperrigem Charakter, z.B. Möbel, Paletten, Kunststoffgehäuse usw. Abmessung grösser als 80 x 60 x 50 cm bis maximal 400 x 200 x 100 cm, massive Teile, wie Holzbalken vierkant oder rund Ø 20 cm, Länge 4 m
5.2 Normale Abfälle:
Abmessungen kleiner als 80 x 60 x 50 cm. Flexible und weiche Abfälle, wie z.B. Matratzen, Teppiche, Textilien, Folien usw., dürfen diese Abmessungen überschreiten.
5.3 Grosssperrgut und Normalabfälle müssen getrennt angeliefert bzw. separat deponiert werden.
06. Zur Verbrennung nicht angenommen werden
6.1   Abfälle, die sich auf wirtschaftlich zumutbare Weise für eine Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung eignen.
6.2 Brennbare Abfälle, die die Maximalabmessungen von Sperrgut übersteigen.
6.3 Leicht entzündbare, glühende und explosive Abfälle, z.B. Benzin, Lösungsmittel, Sprengstoffe, Munition, Gasbehälter, Feuerwerk etc.
6.4 Abfälle, die zur Selbstentzündung neigen.
6.5 Abfälle, die wegen ihres chemischen oder physikalischen Verhaltens die Anlagen, Menschen oder die Umwelt gefährden, z.B. ätzende Stoffe, radioaktive Substanzen oder Geräte.
6.6 Wurzelstöcke, Kunststoffrohre Ø grösser als 5 cm und länger als 1 m, kompakte Papier- und Kunststoffrollen aus der Verpackungsindustrie.
6.7 Abfälle, die zu Staubexplosionen neigen, z.B. Sägemehl, Schleifstäube, Toner, organische Stäube, metallische Stäube wie Magnesium und deren Legierungen etc.
07. Weitere Abfälle, die von der Limeco angenommen werden
7.1   Primär ist die Infrastruktur der Gemeinde (Kehrichtabfuhr, Sammelstelle) bzw. sind die Verkaufsstellen für die Entsorgung von nicht brennbaren Abfällen zuständig.
7.2 Altmetalle, möglichst frei von Fremdmaterial wie Holz, Kunststoffe, Polster, Stoffbezüge etc.
7.3 Kompostierbare Abfälle.
Hierfür gelten die speziellen Annahmevorschriften der Regionalen Kompostieranlage Limmattal vom 04.08.2000
7.4 Hausklärgrubenschlamm nur aus dem Einzugsgebiet der Kläranlage Limmattal. Bei der Anlieferung wird durch das Limeco-Personal eine Materialprobe entnommen.
08. Deklaration und Wägung
8.1   Bei jeder Anlieferung ist die Herkunft des Abfalls, die verschiedenen Abfallarten und die Zusammensetzung des Abfalls zu deklarieren. Die Verantwortung für die richtige Deklaration trägt der Anlieferer. Er hat die notwendigen Informationen vom Abfallerzeuger selbst beizubringen.
8.2 Im Zweifelsfall kann die Limeco für jede Anlieferung eine schriftliche Deklaration verlangen.
8.3 Auf der Einfahrtswaage wird das Bruttogewicht (Fahrzeug mit Abfall) gewogen und registriert. Nach dem Abladen erfolgt die Tarawägung (Fahrzeug). Die Differenz ist das Gewicht des angelieferten Abfalls. Die Abfallanlieferer haben darauf zu achten, dass sowohl bei der Brutto- wie bei der Tarawägung die Anzahl der mitgewogenen Personen identisch ist.
8.4 Von Kehrichtfahrzeugen der Gemeindeabfuhren wird halbjährlich das durchschnittliche Leergewicht durch 5 Wägungen bestimmt. Dabei hat der Chauffeur im Fahrzeug zu bleiben, das Ladepersonal muss das Fahrzeug und die Waage verlassen. Die Leergewichte werden in der Waag-EDV gespeichert, sodass nur die Vollwägung erfolgen muss.
8.5 Die Abfalllieferanten erhalten für jede Anlieferung einen Waagschein, der auf die Richtigkeit zu kontrollieren ist. Unstimmigkeiten sind dem Waagpersonal unmittelbar zu melden. Mit der Annahme des Waagscheins bestätigt der Lieferant die Richtigkeit der Angaben.
09. Anlieferung / Fahrzeugentleerung
9.1   Das Betreten unserer Gebäude ist für Unbefugte verboten.
9.2 Der Aufenthalt auf dem Areal und das Abladen erfolgen auf eigene Gefahr und Verantwortung.
9.3 In der Anlieferhalle und bei den Klärschlammentladestellen besteht Rauchverbot.
9.4 Bei den Entladestellen besteht Absturzgefahr in den Kehrichtbunker sowie Gefahr vom Kehrichtgreifer. An den ungesicherten Bunkertoren dürfen deshalb nur Kehrichtfahrzeuge und kippbare Fahrzeuge entladen werden. Manuelles Abladen darf nur an den gesicherten Bunkertoren erfolgen oder an speziell zugewiesenen Orten.
9.5 Beim Betreten der rot markierten Flächen befinden Sie sich in einer sicherheitsgefährdeten Zone. Der Aufenthalt ist auf das Minimum zu beschränken.
9.6 Kinder dürfen in der Anlieferhalle das Fahrzeug nicht verlassen.
9.7 Im Areal gelten die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.
9.8 Die Abfälle dürfen nur in loser Form in den Kehrichtbunker gelangen. In Ballen gepresste, gebündelte oder anders verdichtete Abfälle müssen beim Entladen oder vorgängig aufgeschnitten oder auseinander gerissen werden.
9.9 Das Entladen hat speditiv zu erfolgen. Bei langen Entladezeiten können Fahrzeuge durch das Betriebspersonal von der Entladestelle weggewiesen werden.
9.10 Das Entladen ist Sache des Lieferanten. Es besteht kein Anspruch auf Mithilfe durch das Betriebspersonal. Die Reinigung der Entladestelle hat durch den Abfalllieferanten zu erfolgen.
9.11 Das Suchen und Mitnehmen von Gegenständen in unserer Separatsammelstelle ist verboten.
10. Schlussbestimmungen
10.1   Privatanlieferer haben die Gebühren bar zu entrichten.
10.2 Bei Überlastung oder besonderen Vorkommnissen ist die Limeco berechtigt, die Abfallannahme zu verweigern. Die etwaigen Kosten, die den Abfalllieferanten dadurch entstehen, müssen von den Abfalllieferanten selbst übernommen werden. Davon ausgeschlossen sind die Siedlungsabfälle der Gemeinden.
10.3 Schwerwiegende oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bedingungen oder die Anweisungen des Betriebspersonals können von der Limeco mit Arealverweis und Anlieferverbot geahndet werden. Die Verzeigung beim Strafrichter bleibt vorbehalten.

Regionale Kompostieranlage Limmattal

Annahmebedingungen
1.   Annahmezeiten
Die Annahmezeiten sind aus der Preisliste ersichtlich. Sie werden durch die Limeco festgelegt. Bei besonderen Ereignissen, wie Betriebsstörungen, Bränden, Überlastungen usw. können diese Zeiten geändert oder die Annahme ganz oder teilweise eingestellt werden.
2. Annahmeliste
Organische Abfälle aus Gärten, Parkanlagen, öffentlichen Anlagen, Landwirtschaft, Gärtnereien, Gemüseanbau etc.
3. Sperrliste
In der Kompostieranlage werden nicht angenommen:
Küchenabfälle, Metzgerei- und Schlachtabfälle, Tierkörper, stumpfblätteriger und krauser Ampfer, mit starken Giften (Unkrautvertilgungsmittel) behandelte Pflanzen, Papier, Karton, Klärschlamm, Wurzelstöcke, Möbel, Abbruchholz, nichtorganische Abfälle. Weitere Abfälle, die für die Kompostierung ungeeignet sind, können zurückgewiesen werden.
4. Maximalabmessungen
Maximale Länge 3 Meter
Maximaler Durchmesser 20 cm
5. Anlieferung
In Kehrichtfahrzeugen der Gemeindeabfuhr, Kommunalfahrzeugen, Privatfahrzeugen. Jede Anlieferung wird gewogen.
6. Annahmegebühren
Die Annahmegebühren werden jährlich von der Limeco festgelegt.
7. Fremdmaterial
Die organischen Abfälle müssen frei von jeglichen Fremdteilen sein. So zum Beispiel Kehricht, Kehrichtsäcke, Metall- und Kunststoffteile, Kunststoffschnüre, Metalldraht, Leder, Gummi etc.
8. Schlussbestimmungen
Diese Annahmebedingungen können von der Limeco jederzeit ergänzt oder geändert werden. Die Annahmebedingungen der Limeco für die Kläranlage, Kehricht- und Schlammverbrennung Limmattal vom September 2000 ist ein integrierter Bestandteil der Annahmebedingungen für die Regionale Kompostieranlage Limmattal.

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